Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ablehnung der Zulassung des Klägers als Urologe im Planungsbereich Bad Kreuznach rechtswidrig war.
Der am 22.05.1958 geborene Kläger ist seit 1990 Facharzt für Urologie. Am 16.08.1995 wurde er im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinhessen als Urologe mit Praxissitz in Gensingen (Planungsbereich Ingelheim) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Planungsbezirk Bad Kreuznach, der zum Gebiet der Beigeladenen zu 1. gehört, sind bei einem Soll von drei Urologen 3,5 Ärzte zugelassen. Die Teilzeitstelle wird aufgrund der Zulassung vom 16.09.1993 seit 01.12.1993 von der Ärztin Dr. …, die keine Fachärztin für Urologie ist, in der Urologischen Gemeinschaftspraxis Dres. … (Ehemann von Frau Dr. …) ausgeübt.
Den bereits im Juni 1994 gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung als Arzt für Urologie im Planungsbereich Bad Kreuznach lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Regierungsbezirk Koblenz mit Beschluss vom 11.08.1994 ab, weil der Beigeladene zu 8. für den Planungsbereich Bad Kreuznach in der Fachgruppe der Urologen mit Wirkung ab 20.09.1993 eine Überversorgung festgestellt und Zulassungsbeschränkungen angeordnet habe. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Beschluss des Beklagten vom 22.03.1995 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Mainz nahm der Kläger zurück.
Im Dezember 1996 stellte der Kläger einen neuen Zulassungsantrag für den Planungsbereich Bad Kreuznach. Er machte ge...