Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnkostenzuschuss nach den Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau von Jugendarbeitslosigkeit. Nichtmitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. rückwirkende Aufhebung der Bewilligung
Orientierungssatz
Teilt der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beendigung der nach den Sofortprogramm-Richtlinien (SPR 1999) geförderten Beschäftigung eines Jugendlichen grob fahrlässig nicht rechtzeitig mit, so ist die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10 iVm § 330 Abs 3 S 1 SGB 3 rückwirkend zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufzuheben und der überzahlte Betrag für die Zeit der Nichtbeschäftigung zurückzufordern.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26.07.2007 - S 10 AL 328/04 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, einen Lohnkostenzuschuss (LkZ) iHv 1.032,00 € zurückzuzahlen.
Mit Vertrag vom 22.08.2003 stellte die Klägerin den ... 1979 geborenen Arbeitslosen F R (F. R.) ab dem 01.12.2002 zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.150,00 € unbefristet ein. Am 13.09.2002 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung eines LkZ für 24 Monate iHv 40 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (Sofortprogramm-Richtlinien-SPR). Nach Artikel 1 Abs. 3 SPR können Leistungen zugunsten Jugendlicher erbracht werden, die das 25. Lebensjahr zu Beginn der Leistung noch nicht vollendet haben.
Mit Bescheid vom 11.10.2002 bewilligte ihr die...