Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausfrau. Berufstätigkeit. Mutterschaftsurlaub
Leitsatz (amtlich)
Der Ausschluß nichtserwerbstätiger Frauen vom Bezug des Mutterschaftsgeldes ist nicht verfassungswidrig
Normenkette
MuSchG § 13; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 4, Art. 20 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 28.02.1980; Aktenzeichen S 2 K 39/79) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28. Februar 1980 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Mutterschaftsgeldes für berufstätige Frauen nach § 13 Mutterschutzgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschutzurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 797 – MuSchG).
Die Klägerin war bis Februar 1971 als Chemielaborantin beschäftigt. Sie hat vier Kinder. Das letzte Kind wurde am … 1979 geboren.
Im August 1979 beantragte die Klägerin beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 15. September 1979 bis zum 19. Januar 1980 (9. Woche nach den Entbindung bis zum Halbjahresgeburtstag des Kindes). Durch Bescheid vom 25. September 1979 und Widerspruchsbescheid vom 3. Oktober 1979 wurde der Antrag abgelehnt, da die Klägerin in dem für die Gewährung von Mutterschaftsgeld maßgeblichen Zeitpunkt in keinem Arbeitsverhältnis gestanden habe (§ 13 MuSchG, § 200 RVO).
Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht: Die Neuregelung in § 13 MuSchG sei verfassungswidrig. Der Ausschluß der nichterwerbstätigen Frau von Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG), des Schutzes von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG), des Anspruchs jeder Mutter auf de...