Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten neben Beitragszeiten bei einer Bestandsrente vor dem 1.7.1998
Orientierungssatz
Zur additiven Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten neben Beitragszeiten bei einer vom 1.7.1991 bis 31.10.1996 geleisteten Bestandsrente (vgl BVerfG vom 12.3.1996 - 1 BvR 609/90 ua = BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5).
Nachgehend
BSG (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 18/02 R)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die additive Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 1.7.1991 bis zum 31.10.1996.
Der ... 1936 geborenen Klägerin wurde aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 16.5.1994 mit Bescheid vom 28.7.1994 die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.7.1991 bewilligt. Dabei wurden auch Zeiten wegen Kindererziehung für die Kinder der Klägerin geboren am 4.6.1959, 15.8.1960 und 9.1.1967, berücksichtigt. Soweit diese Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten zusammenfielen, wurden sie nach damaliger Rechtslage zutreffend nicht zusätzlich angerechnet.
Mit Bescheid vom 23.10.1996 wurde der Klägerin ab 1.11.1996 die Altersrente für Frauen bewilligt. Mit Bescheid vom 12.5.1998 wurde diese Rente im Hinblick auf das Rentenreformgesetz 1999 und die dadurch bedingte geänderte Bewertung von Zeiten der Kindererziehung neu berechnet.
Am 22.6.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten auch eine entsprechende Neuberechnung der Berufsunfähigkeitsrente. Mit Bescheid vom 14.10.1998 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Rente ab. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Eine additive Anrechnung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sei nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur möglich entweder ab 1.7.1998, wenn bei der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgeri...