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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.09.1999 - L 6 RJ 41/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld bei Fernbleiben von beruflicher Rehabilitationsmaßnahme

 

Orientierungssatz

Zum Anspruch auf Übergangsgeld während einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme, wenn der Versicherte vorsätzlich der Maßnahme fern bleibt, um seinen Ansprüchen gegen den Rentenversicherungsträger Nachdruck zu verleihen.

 

Normenkette

SGB VI § 25 Abs. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen S 6 J 66/98)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nachzahlung von Übergangsgeld für die Zeit vom 19.3. bis zum 20.4.1994.

Der im August 1944 geborene Kläger war von 1961 bis 1984 als Elektroinstallateur, als Lkw-Fahrer und als Hilfskraft in einem Altenheim versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem geht der Kläger keiner dauerhaften Berufstätigkeit mehr nach.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger zahlreiche Berufsfindungs-/Arbeitserprobungs-/Umschulungsmaßnahmen und zahlte Übergangsgeld, ua für eine internatsmäßige Umschulung zum Informationselektroniker ab dem 27.11.1986 im Berufsförderungswerk in V (Bescheid vom 12.11.1986). Die Maßnahme endete am 31.8.1988, ohne dass der Kläger die Facharbeiterprüfung vor der Industrie- und Handelskammer bestanden hatte. Die Beklagte übernahm daraufhin die Kosten für einen Vorbereitungslehrgang zur Wiederholungsprüfung im Berufsförderungswerk V für weitere drei Monate. Ab dem 3.10.1988 erschien der Kläger jedoch nicht mehr in der Ausbildungsstätte. Die Beklagte hob daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 26.9.1988 auf (Bescheid vom 6.10.1988).

Im Februar 1989 bat der Kläger erneut um die Gewährung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, nunmehr für den weiteren Beruf des Kommunikationselektronikers, Fachrichtung Informationstechnik. Nachdem das Berufsförderungswerk V mit Schreiben vom 15.11.1989 mitge...

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