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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.01.1991 - L 1 Ar 130/90

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Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 15.05.1990; Aktenzeichen S 6 Ar 92/89)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Mainz vom 15.5.1990 und der aufgrund der Alhi-Verfügungen der Beklagten vom 11.4.1989, vom 22.2.1990, vom 2.3.1990 und vom 26.3.1990 ergangenen Leistungsbescheide wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 8.7.1989 bis 2.4.1990 Alhi ohne Anrechnung eines Unterhaltsanspruches gegen seinen Adoptivvater zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Bemessung der dem Kläger seit dem 8.7.1989 zustehenden Arbeitslosenhilfe (Alhi) ein Unterhaltsanspruch gegen den Adoptivvater zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist 1951 geboren und hat eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann abgeschlossen. Seine Mutter verstarb 1986. Sein Adoptivvater ist 1914 geboren; 1988 bezog er eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich Beitragszuschuß und abzüglich des Beitrages zur Krankenversicherung der Rentner – KVdR –) in Höhe von DM 2.038,96 (1990 = DM 2.087,94) sowie eine Versorgungsrente von der Zusatzversorgungskasse in Darmstadt (ZVK) in Höhe von DM 1.167,69 (1990 = DM 1.127,74). An Versicherungsprämien waren 1990 DM 472,99 monatlich aufzubringen.

Der Kläger meldete sich nach einer Hilfsarbeitertätigkeit in der Zeit vom 30.1.1978 bis zum 25.5.1979 (Chemische Fabrik B.) erstmals am 3.7.1979 arbeitslos. In der Folgezeit erhielt er Leistungen von der Beklagten und vom örtlichen Träger der Sozialhilfe, unterbrochen von einer Zeit der Inhaftierung (10.9. bis 16.11.1982) und verschiedenen Beschäftigungszeiten. In der Zeit vom 28.7.1980 bis zum 15.1.1982 bestand ein...

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