Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Vergütungsvereinbarung. Plausibilität der voraussichtlichen Gestehungskosten. externer Vergleich. Sachverhaltsaufklärung. Aufklärungspflichten der Schiedsstelle
Orientierungssatz
1. Im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB 12 darf bei einem externen Vergleich nicht nur schematisch auf eine Stadt oder einen Landkreis abgestellt werden, denn hier liegen anders als im Bereich der sozialen Pflegeversicherung vielfältige Leistungsangebote mit sehr unterschiedlichen Ausgestaltungen vor, für die es insgesamt nur wenig vergleichbare Einrichtungen und Dienste gibt. Dies kann eine Vergleichsprüfung bis auf Ebene eines Bundeslandes begründen.
2. Die Schiedsstelle ist auch dann nicht berechtigt, Ermittlungen zu einem externen Vergleich gänzlich zu unterlassen, wenn von beiden Vertragsparteien vorgetragen wird, dass sich die Versorgung mit ambulanten Diensten für Menschen mit seelischer Behinderung noch im Aufbau befinde.
3. Verweist der Sozialhilfeträger hinsichtlich der vom Einrichtungsträger geltend gemachten Kosten der Ausstattung mit einer EDV-Anlage auf geringere Kosten für solche Anlagen in anderen Einrichtungen, muss sich die Schiedsstelle gedrängt sehen, die Erforderlichkeit der Kosten im konkreten Fall durch Ermittlungen und den Vergleich mit anderen Einrichtungen aufzuklären.
Normenkette
SGB XII §§ 80, 75; SGB IX § 55; SGB X § 20
Nachgehend
Tenor
1. Die Entscheidung der Schiedsstelle des Landes Rheinland-Pfalz nach § 80 SGB XII vom 04.03.2015 - Az.: Schiedsstelle- - wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbesta...