Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfalls. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. dritter Ort. Angemessenheit der Entfernung. achtmal so lange Wegstrecke als der übliche Fahrweg
Leitsatz (amtlich)
Der Weg von einem "dritten Ort" (hier: Wohnung der Freundin) zur Arbeitsstätte ist nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 versichert, wenn die dabei zurückgelegte Wegstrecke mehr als achtmal so lang ist als diejenige des üblichen Weges und der Aufenthalt am dritten Ort allein eigenwirtschaftlich motiviert war.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 11.04.2013; Aktenzeichen B 2 U 359/12 B)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.07.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Kläger erlittener Verkehrsunfall als Arbeitsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Der 1983 geborene Kläger, der als Elektriker bei der Firma S Sch in D -L beschäftigt war, erlitt am 11.02.2009 gegen 6:10 Uhr auf der Landstraße hinter M in Richtung L einen Verkehrsunfall, als er auf einer nicht vom Schnee geräumten glatten Straße mit seinem Pkw ins Schleudern kam und rückwärts gegen einen Baum prallte. Er zog sich dabei Verletzungen im Bereich des 5. Halswirbelkörpers sowie eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule und des rechten Unterschenkels zu.
Der Arbeitsplatz des Klägers befand sich bei der Firma S Sch in D -L Er war zum Unfallzeitpunkt in der K Straße 15, W , dem Haus seiner Eltern, polizeilich gemeldet. Dort hatte er ein Zimmer und konnte Bad und Küche mitbenutzen. Am Unfalltag hatte er die Fahrt zur Arbeit von der Wohnung seiner ...