Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 23.02.1987; Aktenzeichen S 2 U 272/84) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23.2.1987 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander weder in der 1. noch in der 2. Instanz zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenrente an die Klägerin nach ihrem am … 1929 geborenen und am … 1982 an Merz-Kreislauf-Versagen nach respiratorischer Insuffizienz bei Pneumonie der Restlunge als Folge eines Bronchialkarzinoms mit Metastasen und Zustand nach Pneumenektomie verstorbenen Ehemann (im nachfolgenden als „der Versicherte” bezeichnet).
Der Versicherte war seit 1944 zunächst als Lehrling und dann als Betriebselektriker im Guß- und Armaturenwerk K. beschäftigt. Nach stationären Behandlungen in den Jahren 1981 und 1982 im Krankenhaus R. in H. wurde im März 1982 ein Lungenkrebs als Berufskrankheit angezeigt, wegen dessen Beschwerden der Versicherte seit März 1978 bei Dr. K. – Facharzt für innere Krankheiten – in Behandlung stand.
Der technische Aufsichtsdienst stellte fest, daß der Versicherte bei seiner beruflichen Tätigkeit starken Teerdämpfen, silikogenen Stäuben und Asbeststaub ausgesetzt gewesen sei; es müsse davon ausgegangen werden, daß die betriebliche Tätigkeit geeignet gewesen sei, das Lungenkarzinom auszulösen.
Prof. Dr. D. und Prof. Dr. H. vom Pathologischen Institut der Universität H. berichteten der Beklagten am 12.10.1982 über die histologische Untersuchung vom 14.4.1981 einer der Lunge des Verstorbenen entnommenen Gewebsprobe. Die Beklagte veranlagte daraufhin die Exhumierung der Leiche. Am 10.1.1983 ers...