Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 09.07.1996; Aktenzeichen S 1 Ar 232/95) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 9.7.1996, Az: S 1 Ar 232/95, sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.12.1994, abgeändert durch Bescheid vom 22.2.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.3.1995 insoweit aufgehoben, als die Beklagte eine Mahngebühr in Höhe von 100,– DM festgesetzt hat. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Klägerin Winterbauumlage für den Zeitraum Dezember 1989 bis Dezember 1993 zu zahlen hat.
Die Klägerin ist eine Firma, die mit der Planung und Durchführung von Innenausbauarbeiten, insbesondere des Schallschutzes und der Akustik, befaßt ist. Sie ist in der Handwerksrolle als Schreinerbetrieb eingetragen. Ab 1.1.1994 gehört sie der Schreinerinnung an.
Die Klägerin betreibt den Innenausbau von herzustellenden oder bereits hergestellten Gebäuden. Sie baut Akustikdecken, Trennwände und Türen ein. Dabei verwendet sie als Materialien Mineralfasern, Gipskarton und Metall. Die Klägerin kauft die Materialien von Fabriken ein, die Metall-, Holz- und Mineralfaserplatten, Gips- und Zargenprofile, Unterkonstruktionen für Decken und Trennwände sowie Aluprofile herstellen. Geliefert werden bestimmte Großmaße. Diese werden in einer Montagehalle der Klägerin vorgerichtet. Anschließend wird die Unterkonstruktion im Bauwerk selbst montiert. Zuletzt wird verkleidet. Auf das Vorrichten entfallen 30 %, auf die Montage der Unterkonstruktion im Bauwerk 35 % und auf die Verkleidung ebenfalls 35 % der Gesamtarbeit.
Aufgrund einer Anregung der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes führ...