Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen S 1 Ka 132/95) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24.1.1996 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung für das 3. Quartal 1994.
Der Kläger ist als Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen zur vertragsärztlichen Versorgung im Planungsbereich T./S. zugelassen und hat seine Arztpraxis in S.. Außerdem ist er Belegarzt im H.-J.-Krankenhaus T..
Im Januar 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei Durchsicht der Abrechnung für das 3. Quartal 1994 sei aufgefallen, daß der Kläger an einigen Tagen mit aller Wahrscheinlichkeit in 7 Fällen unzulässige ambulante Operationen im H.-J.-Krankenhaus vorgenommen habe. Sämtliche Leistungen seien zudem unter Hinzuziehung eines Anästhesisten dieses Krankenhauses erbracht worden.
In seinem Antwortschreiben vom 11.1.1995 bestritt der Kläger diesen Tatbestand nicht. Er wies aber darauf hin, daß alle Patienten nicht aus dem „Sperrgebiet” T. gekommen seien. Außerdem seien diese ambulanten Operationen kostengünstiger als stationäre Operationen, die er als Belegarzt auch durchführen könne.
Mit Bescheid vom 30.1.1995 setzte die Beklagte die für die ambulanten Operationen zunächst vergüteten Leistungen in Höhe von 2.821,42 DM im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, der Kläger besitze keine Zulassung für die Erbringung ambulanter Leistungen im Planungsbereich der Stadt T. Dabei spiele es überhaupt keine Rolle, ob die Patienten aus S. kämen oder aus dem gesperrten Ge...