Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung des Erstattungsanspruchs des Krankenversicherungsträgers gegen den Unfallversicherungsträger bei Unfallverursachung durch eine arbeitnehmerähnliche Person
Leitsatz (redaktionell)
1. Der als Unternehmer seines Hausbaus tätige Versicherte hat keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen einen wie ein Arbeitnehmer tätigen Helfer.
2. Damit entfällt auch ein Erstattungsanspruch des Krankenversicherers des Unternehmers gegen den Unfallversicherungsträger des Helfers.
3. Die arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung von Arbeitnehmern auf leichte Fahrlässigkeit gilt auch für Personen, die wegen arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit unfallversichert sind.
Normenkette
SGB VII § 105 Abs. 2 Sätze 2, 1, Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2, § 136 Abs. 1 S. 3; BGB § 823 Abs. 1, §§ 277, 254
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen S 1 U 221/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 29.03.2001 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen wegen eines Unfalls des Beigeladenen als unversicherter Unternehmer hat.
Der 1955 geborene V. N. (Beigeladener) baute 1999 unter Mithilfe von Verwandten und Bekannten ein Einfamilienhaus. Bei den Zimmereiarbeiten am Dach half ihm sein Freund, der Zeuge Mathias K. Für die Ausführungen dieser Arbeiten war um den gesamten Rohbau ein Gerüst gestellt worden. Bei Dachstuhlarbeiten am 2.3.1999 entfernte der Beigeladene zusammen mit dem Zeugen K. ein Schutzgitter an einem Gerüstfeld, um so die Dachsparren einfacher ins Dachgeschos...