Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Versicherungspflicht. Mitarbeitender Familienangehöriger. Fehlen. Befreiungsmöglichkeit. Nichtüberschreitung 1/7 der Bezugsgröße. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung des § 3 Abs 1 Nr 1 ALG, wonach mitarbeitende Familienangehörige nicht von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung befreit werden können, wenn ihre Einkünfte nicht 1/7 der Bezugsgröße überschreiten, ist verfassungskonform.
Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 17.01.2000; Aktenzeichen S 2 LW 89/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 17.1.2000 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Beigeladene, der als Auszubildender im Betrieb des Klägers tätig war, in der Zeit vom 1.8.1997 bis 31.7.1998 der Beitragspflicht bei der Beklagten unterlag.
Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 19.2.1999 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass er für die Zeit vom 1.8.1997 bis 31.10.1998 für seinen Sohn Axel, geb. 28.3.1979, den Beigeladenen, beitragspflichtig sei, da dieser im Unternehmen des Klägers mitarbeitender Familienangehöriger sei. Sie verlangte nach Abzug eines Beitragszuschusses von 421,– DM die Zahlung von Beiträgen von insgesamt 2.074,– DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, für seinen Sohn seien Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden; eine Doppelbelastung durch diese Beiträge und diejenigen für die Beklagte könne nicht rechtens sein.
Unter dem 17.6.1999 entzog die Beklagte d...