Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 22.08.1996; Aktenzeichen S 11 I 640/94) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 22.8.1996 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Beginn der Regelaltersrente des am …1924 geborenen und am …1995 verstorbenen Versicherten W. B. (Versicherter).
Die Klägerin leistete dem Versicherten als örtliche Trägerin der Sozialhilfe Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG (seit dem 31.5.1976).
Am 20.12.1991 reichte die Klägerin beim Versicherungsamt der Stadt L. eine mehrere tausend Namen umfassende Liste von Sozialhilfeempfängern, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, ein. Dieser Liste konnten Name und Geburtsdatum, aber nicht die Anschrift der betreffenden Versicherten entnommen werden. Zugleich stellte die Klägerin für den in der Liste aufgeführten Personenkreis vorsorglich gemäß § 91 a BSHG einen Antrag auf Rentengewährung. Daneben machte sie ihren Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X geltend. Außerdem kündigte sie an, die Adressen der jeweiligen Personen nachzureichen. Mit Schreiben vom 20.12.1991 – eingegangen bei der Beklagten am 23.12.1991 – informierte das Versicherungsamt die Beklagte über diesen Vorgang und fügte eine Ablichtung des Schreibens des Sozialamts vom 20.12.1991 bei. Die erwähnte Namensliste, in welcher auch der Name des Versicherten aufgeführt war, lag dieser Ablichtung nicht bei.
Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 18.3.1992 bereit, die Übergabe einer Namensliste durch das Sozialamt an das Versicherungsamt als Datum der Rentenantragstellung anzuerkennen, wenn für die auf dieser Namensliste angegebenen Versicherten (Sozialhilfeempfänger) ein Formularantrag nachgeholt werde.
Am 4.3.1993 – Eingang ...