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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.11.1977 - L 5 K 18/77

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Leitsatz (amtlich)

Den Heilungsprozeß verzögernde familiäre oder betriebliche Sorgen stellen keine zwingenden Gründe für eine Verlegung ins Heimatkrankenhaus zu Lasten der KK und damit der Versichertengemeinschaft dar, auch wenn dadurch eine Besserung der psychischen Situation zu erreichen wäre.

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 11.05.1977; Aktenzeichen S 2 K 67/76)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11. Mai 1977 aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin erlitt am 22. April 1976 bei der Vorbereitung der Rückreise von ihrem Urlaubsort H. einen Fußgelenksbruch links. Sie ließ sich nach Untersuchung und Diagnosestellung im Kreiskrankenhaus O. mit einem Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes – DRK – zur stationären Behandlung in das St. N.-Krankenhaus M. transportieren. Die Beklagte weigerte sich, die vom DRK in Rechnung gestellten Transportkosten von 3.645,75 DM zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 1976 beantragte die Klägerin, die Kosten des Krankentransports zu erstatten, da dieser wegen der Versorgung ihres pflegebedürftigen Ehemannes und ihres 14-jährigen Kindes erforderlich gewesen sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 17. August 1976 mit der Begründung ab, die Verlegung in das Heimatkrankenhaus sei aus rein persönlichen Gründen erfolgt. Den Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Bescheid vom 14. Oktober 1976 zurück.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 8. November 1976 beim Sozialgericht – SG – Koblenz Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die hier bestehenden famil...

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