Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 08.12.1980; Aktenzeichen S 7 Ar 128/79) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8. Dezember 1980 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin höheres Unterhaltsgeld (Uhg) gemäß § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für seine Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker in der Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 12. Juni 1981 an der Fachschule für Technik B. ….
Der 1940 geborene Kläger ist gelernter Dreher (Facharbeiterbrief vom 16. März 1959). Bei seinem letzten Arbeitgeber arbeitete er vom 17. Februar 1970 bis 31. Oktober 1971 als Dreher und Schlosser, anschließend bis 2. Januar 1972 als technischer Angestellter und ab 3. Januar 1972 als Werkmeister. In einem 1979 im Anschluß an eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung geführten Arbeitsgerichtsverfahren – 6 Ca 178/79 des Arbeitsgerichts Mainz, Zweigstelle Bad Kreuznach, – einigten sich die Parteien vergleichsweise dahin, daß der Kläger weiterhin mit einem Bruttogehalt von 2.300,– DM bei einer Wochenarbeitszeit bis zu 45 Stunden im Angestelltenverhältnis verbleiben und für die 9 Stunden täglich übersteigende Arbeitszeit eine Mehrarbeitsvergütung erhalten sollte. Dem Arbeitgeber wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Verantwortung des bisher vom Kläger ausgeübten Tätigkeit beim Kläger allein zu belassen oder auf andere Mitarbeiter anteilmäßig zu übertragen.
Am 23. Mai 1979 wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen. Das anschließende Kündigungsschutzverfahren endete mit...