Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Beitrags- bzw Versicherungspflicht von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft als landwirtschaftliche Unternehmer
Leitsatz (amtlich)
Mitglieder einer Erbengemeinschaft, zu deren Vor- und Nachteil der Gewinn oder Verlust aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen geht, können als Mitunternehmer Landwirte iS des § 1 Abs 2 ALG sein.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 01.02.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin in der landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.8.2003.
Die 1940 geborene Klägerin ist mit einer Quote von 1/9 Mitglied einer seit 1960 nach dem Tode des M P bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft. Das Unternehmen, das eine ca 89 ha große forstwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet und aus dem in den Jahren 1995 bis 2002 ein durchschnittlicher Rohüberschuss von 4.825 € jährlich erzielt wurde, wurde bis zum 27.4.2003 von Dr G P und danach von H P verwaltet; seit dem 1.1.2004 wurde es an den Miterben Dr H E L verpachtet. Durch Bescheid vom 1.9.2003 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin in der landwirtschaftlichen Altersversorgung in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 31.8.2003 fest. Wegen einer Pflegetätigkeit wurde diese für die Jahre 1999 und 2000 gemäß § 3 Abs 1 Nr 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) von der Versicherungspflicht befreit (Bescheid vom 1.10.2003). Die Beklagte befreite die Klägerin ferner wegen eines die maßgebliche Einkommensgrenze über...