Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 21.06.2000; Aktenzeichen S 11 Ar 195/98) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21.6.2000 – S 11 Ar 195/98 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verlängerung der beruflichen Umschulungsmaßnahme zur Rechtsanwaltsgehilfin für die Dauer eines Jahres.
Die am 16.3.1971 geborene Klägerin absolvierte ihren Angaben zufolge nach ihrem Hauptschulabschluss zunächst eine Ausbildung zur Arzthelferin. Diese Ausbildung schloss sie nicht ab. Von April 1989 bis August 1990 war sie – mit Unterbrechungen – als Montiererin tätig. Im September/Oktober 1990 arbeitete sie als Aushilfe/Pflegerin in einem Alten- und Pflegeheim. Danach war sie vom 29.10. bis 31.10.1991 als Stationshilfe im Krankenhaus tätig. Zuletzt arbeitete sie von 1993 bis 1995 als Verkäuferin in einer Bäckerei. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen.
Am 19.7.1995 stellte die Klägerin den Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme. Hierzu legte sie einen Berufsausbildungsvertrag zur Rechtsanwaltsgehilfin vor. In § 1 dieses Vertrages wurde eine Ausbildungsdauer vom 1.8.1995 bis 31.7.1997 festgelegt. Dieser Vertrag wurde durch die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz am 19.7.1995 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Durch Bescheid vom 28.8.1995 bewilligte die Beklagte Unterhaltsgeld nach einem Leistungssatz von 323,80 DM wöchentlich auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 560,– DM, der Leistungsgruppe A und einem Leistungssatz von 60 v.H.. Mit weiterem Bescheid vom 8.9.1995 übernahm s...