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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.05.2007 - L 2 U 237/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. ehrenamtlicher Helfer. planmäßige Wohlfahrtspflege. Bustransfer im In- und Ausland. Erholungsaufenthalt von Tschernobylopfern in Deutschland

 

Orientierungssatz

Ein Busfahrer, der als ehrenamtlicher Helfer eines Vereins zur humanitären Hilfe den Bustransfer von Tschernobylopfern (Kinder und Eltern) zwecks Erholungsaufenthalts in Deutschland sicherstellte, steht während dieser Fahrten - auch im Ausland - gem § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 iVm § 4 Abs 1 SGB 4 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.05.2004 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, auf der Grundlage eines als Arbeitsunfall anzuerkennenden Unfallereignisses vom 15.09.2002 dem Kläger für die Zeit vom 15.09.2002 bis zum 31.12.2003 Leistungen dem Grunde nach zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung der Beigeladenen zu 1. zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 2. für beide Instanzen jeweils zur Hälfte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls vom 15.09.2002 als Arbeitsunfall.

Der 1965 geborene Kläger zog sich bei einer Busfahrt, die für den Verein K S - L n T e.V. (im Folgenden: Verein) mit Sitz in L/Pfalz durchgeführt wurde, bei einem Verkehrsunfall in Weißrussland schwere Verletzungen zu, die zunächst notfallmäßig in einem Krankenhaus in M und ab dem 17.09.2002 in der chirurgischen Universitätsklinik H/Saar behandelt wurden. Bis zu dem Unfall war der Kläger hauptberuflich als Busfahrer im Linienverkehr bei der Regionalbus S/... GmbH tätig. Der Kläger, der kein Ehrenamt...

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