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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.06.1995 - L 5 Ka 36/94

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Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 17.08.1994; Aktenzeichen S 1 Ka 64/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen 6 RKa 64/95)

BSG (Urteil vom 18.12.1996; Aktenzeichen 6 RKa 57/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.8.1994 aufgehoben.

2. Der Feststellungsantrag der Klägerin wird abgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Punktwert im Jahr 1994 nach § 85 Abs. 2 b Satz 2 SGB V für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei kieferorthopädischer Behandlung.

Der von der Klägerin und den Beigeladenen für 1992 vertraglich festgesetzte Punktwert betrug 1,5410 DM für die Angestellten-Krankenkassen. Nach § 85 Abs. 2 b Satz 1 SGB V wurde dieser Punktwert für das Jahr 1993 um 10 % abgesenkt. In dem entsprechend abgeschlossenen Vertrag vom 29.4.1993 wurde unter Nr. 3 der Punktwert auf 1,3869 DM festgelegt. Insoweit wurde der Vertrag vom Bundesminister für Gesundheit nicht beanstandet. Seine Beanstandungen betreffen andere Regelungen dieses Vertrags, die auch Grundlage der Vertragsabschlüsse für die Jahre 1994 und 1995 sein sollten.

Die Vertragsverhandlungen über die Festsetzung der Punktwerte für das Jahr 1994 waren zunächst gescheitert. Deshalb legte die Koordinierungsgemeinschaft der rheinland-pfälzischen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Koblenz-Trier, Pfalz und Rheinhessen dem nach § 89 SGB V für die Festsetzung des Vertragsinhalts zuständigen Landesschiedsamt in Eisenberg einen Vertragsentwurf vom 28.2.1994 vor (Eingang am 4.3.1994), in dem ein Punktwert von 1,5454 DM für die Angestellten-Krankenkassen vorgesehen war. In diesem Vertragsentwurf wurde auf eine gutachterliche Stellungnahme des ...

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