Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Hörgeräteversorgung. Kostenerstattung bei selbstbeschafftem Hörgerät. Zuständigkeit des erstangegangenen Leistungsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Antrag auf ein digitales Hörgerät an zwei verschiedene Sozialleistungsträger gestellt (hier: Rentenversicherungsträger und Krankenkasse) ist ausschließlich zuständig der erstangegangene Träger, falls dieser seine Zuständigkeit bejaht. Der zweitangegangene Träger darf dann über den später bei ihm gestellten Antrag nicht mehr entscheiden. Ergangene Bescheide sind aufzuheben.
2. Wird die Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs 1 und 2 SGB 9 festgestellt, so hat das zur Folge, dass im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten der Anspruch an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 18.08.2009 insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Erstattung der Kosten für selbstangeschaffte Hörgeräte vom Typ “cielo life„ in Höhe von 1.342,00 Euro verurteilt worden ist.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge trägt die Beklagte ein Viertel.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mehrkosten für die Anschaffung eines Hörgerätes nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die im Jahr 1958 geborene Klägerin arbeitet seit dem Jahr 1999 als Bürofachkraft in einer Bäckerei. Zu ihren Aufgaben gehörten die Lohn- und Finanzbuchhaltung, Schreib- und Büroaufgaben, Pflege des Ku...