Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. keine Anrechnung auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehören nach § 3 Nr 1 Buchst a EStG, auf den § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 4 ausdrücklich verweist, zu den nicht zu berücksichtigenden steuerfreien Einnahmen. Somit ist die gesamte Verletztenrente eines Versicherten nach dem SGB 7 steuerfreies Einkommen und eine nicht bei der Witwenrente zu berücksichtigende Leistung (Anschluss an LSG Stuttgart vom 25.1.2011 - L 9 R 153/09).
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Versicherten werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 03.08.2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 aufgehoben.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die im Jahr 1941 geborene und ... 2010 verstorbene Frau U. (Versicherte) infizierte sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester an einer Tuberkulose (TBC), die im Jahr 1978 als Berufskrankheit (BK) anerkannt wurde. Mit Bescheid vom 21.03.1978 wurde der Versicherten von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 vH ab August 1972 gewährt, die im Jahr 1989 auf eine Höhe von 648,21 € eingefroren wurde. Die Versicherte war seit dem Jahr 1973 mit dem Herrn H. K. verheiratet, der seit Oktober 2000 eine Altersrente bezog und ... 20...