nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 10.11.1997; Aktenzeichen S 7 Ar 168/95)
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 25.06.2002; Aktenzeichen B 11 AL 21/02 B)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.11.1997 - S 7 Ar 168/95 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme sowie die Versagung befristeter Erlaubnisse zur Vermittlung von Au-pair-Arbeitsverhältnissen und den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu entsprechender Arbeitsvermittlung.
Die 1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Masseurin und medizinische Bademeisterin (Urkunde des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4.4.1977). Bis 1980 war sie im In- und Ausland in diesem Beruf beschäftigt und nach der Eheschließung 1980 noch bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 1983 tätig gewesen.
Die Klägerin ist seit 1979 Mitglied der Scientology-Organisation (SO). Ihr Ehemann ist ebenfalls Mitglied der SO. Sie wurde im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der SO als "Geistliche" (Auditor) ausgebildet und erreichte im Rahmen dieser Ausbildung die Stufe "Graduierter Klasse V-Auditor" im Jahr 1991. Zudem erreichte sie durch Absolvierung entsprechender Ausbildungskurse nach einer innerhalb der SO geltenden Klassifizierung die Stufe "OT 5 (operierender Thetan)" im Jahr 1998. Die Klägerin ist als Auditor innerhalb der SO aktiv tätig und auditiert seit 1990 ca. 2 bis 3 "Preclears" im Monat.
Auf ihren Antrag, dem sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Zwangsvollstreckungsabteilung - Bad Kreuznach beigefügt hatte, ...