Leitsatz (amtlich)
Unter den engen Voraussetzungen des RVO § 185 Abs 1 kann im Bedarfsfalle auch die Haushaltshilfe Gegenstand der im Ermessen der KK stehenden Hauspflege sein.
Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 03.11.1975; Aktenzeichen S 4 K 8/74) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3. November 1975 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Vom 13. März 1974 bis zum 6. April 1974 befand sich seine Ehefrau in stationärer Krankenhausbehandlung; anschließend war sie nach seinen Angaben noch bis zum 5. Mai 1974 arbeitsunfähig krank. Während der gesamten Zeit versorgte die im gleichen Haus einen eigenen Haushalt führende verheiratete Tochter A. E. den Haushalt des Klägers mit den fünf im … 1958, … 1960, … 1963, … 1970 und … 1971 geborenen Kindern G., W. E., H. und Wi.. Ihr zahlte der Kläger nach eigenen Angaben 30,– DM für jeden Tag der Hilfeleistung.
Auf seinen Antrag vom 20. März 1974 gewährte die Beklagte dem Kläger Haushaltshilfe in Höhe von insgesamt 540,– DM für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. Die für die anschließende Zeit, in der die Ehefrau noch arbeitsunfähig erkrankt war, begehrte Leistung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. Mai 1974 ab. Sie führte aus, die Vorschrift des § 185 b Reichsversicherungsordnung (RVO) sei insoweit nicht anwendbar; ein Zuschuß als Mehrleistung scheitere daran, daß Verwandtschaftshilfe gegeben gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 16. August 1974 mit der Begründung zurück, das Gesetz sehe keine Leistungen an Haushaltshilfe vor, wenn dem Versicherten oder dessen Ehegatten die Weiterführung des Haus...