Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 25.08.1994; Aktenzeichen S 12 U 110/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25.8.1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein Ereignis vom April 1991 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Die 1943 geborene Klägerin ist als Verwaltungsangestellte bei der Kreisverwaltung Bad D. tätig. Am Morgen des 24.4.1991 fuhr sie mit ihrem Pkw zur Arbeitsstelle und stellte ihr Kfz auf den Parkplatz der Kreisverwaltung ab. Da sie an diesem Tag bereits mit Kopfschmerzen aufgestanden war, ging sie vor Arbeitsantritt zur nächstgelegenen Apotheke, welche etwa 300 m in entgegengesetzter Richtung zur Kreisverwaltung liegt und kaufte dort Kreislauftropfen sowie Kopfschmerztabletten ein. Auf dem direkten Rückweg zur Kreisverwaltung rutschte die Klägerin auf regennasser Fahrbahn aus und fiel auf die rechte Kniescheibe.
Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. K. Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Evang. Krankenhauses Bad D., vom gleichen Tag erlitt sie eine Patellamehrfragmentfraktur rechts. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 4.8.1991 an. Dr. K. führte in einer Mitteilung vom 31.7.1991 aus, die MdE sei danach mit 20 vH zu bewerten.
Mit Bescheid vom 28.10.1992 lehnte es der Beklagte ab, das Ereignis vom 24.4.1991 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.6.1970 (Az: 2 RU 113/68) aus, Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft seien grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuz...