Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Ermittlung der Pflegestufe. Hilfe zur Sicherung der parenteralen Ernährung zählt nicht zur Grundpflege. Maßnahme der Behandlungspflege. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Nahrungsaufnahme. Häusliche Krankenpflege
Orientierungssatz
1. Bei der parenteralen Ernährung handelt es sich nicht um eine gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung im Bereich der Ernährung gemäß § 14 Abs 4 Nr 2 SGB 11, sondern um eine Maßnahme der Behandlungspflege iS des § 37 Abs 2 SGB 5.
2. Zur Frage einer Berücksichtigung der parentalen Ernährung als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Maßnahme nach § 15 Abs 3 S 3 SGB 11.
Normenkette
SGB XI § 14 Abs. 1, 4 Nr. 2, § 15 Abs. 3 S. 3; SGB V § 37 Abs. 2, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, Abs. 7 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 28.09.2012 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II.
Der 2000 geborene Kläger ist seit dem 16.12.2009 bei der Beklagten pflegeversichert. Seit dem 16.12.2009 erhält er Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I. Er leidet an Krankheiten des Verdauungssystems nach medizinischen Maßnahmen, einem Kurzdarm-Syndrom, daraus resultierend schwere Resorptionsstörungen mit parenteraler Ernährung.
Am 05.01.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II.
Die Beklagte veranlasste daraufhin bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz (MDK)...