Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 02.03.1995; Aktenzeichen S 7 U 320/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 2.3.1995 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung eines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit (BK).
Der Kläger ist 1932 geboren. Er bezieht seit dem 1.4.1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). 1953 erhielt er das Diplom als Geigenpädagoge im ehemaligen Jugoslawien. Nach seiner Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland 1964 übte er zunächst bis 1972 berufsfremde Tätigkeiten, ua als Fließbandarbeiter, aus. Nebenberuflich war er als Violinpädagoge tätig. Ab 1973 übte er die Tätigkeit als Violinist und Violinpädagoge als Hauptberuf aus.
Im Februar 1992 stellte der Kläger den Antrag, seine Hals- und Lendenwirbelsäulenveränderungen als BK anzuerkennen, da diese Gesundheitsstörungen auf seine berufliche Tätigkeit als Violinist zurückzuführen seien. Er verwies hierbei auf eine wissenschaftliche Studie von Prof. Dr. Sch., Universität Düsseldorf, im Ärzteblatt 1989. Zudem legte er eine Bescheinigung von Mitchell E. K., M. D. vom 16.9.1991 vor, wonach er nicht mehr als Violinist tätig sein könne.
Mit Bescheid vom 19.11.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine möglicherweise durch die berufliche Tätigkeit mitbedingten Veränderungen von Hals- und Lendenwirbeln erfüllten nicht die Tatbestandsmerkmale der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO). Sie könnten deshalb nicht als BK anerkannt werden.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vo...