Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrecht. Auszahlung von Geldleistungen. Übermittlung an den Wohnsitz. Begriff des Wohnsitzes. Übermittlung in die Wohnung nur in Ausnahmefällen
Orientierungssatz
1. Wohnsitz iS des § 47 Abs 1 SGB 1 ist nicht die Wohnung des Betroffenen, sondern der Wohnort (vgl LSG Stuttgart vom 16.4.2013 - L 11 R 190/12 und LSG Halle vom 19.12.2013 - L 4 P 21/13 B ER).
2. Lediglich in atypischen Ausnahmefällen kommt ein Anspruch auf Barauszahlung der Leistungen in der Wohnung in Betracht (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Aufsuchens der Auszahlungsstelle des Leistungsträgers sowie der Eröffnung eines Kontos).
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.7.2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Übermittlung bewilligter Grundsicherungsleistungen in seine Wohnung hat.
Der Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-minderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Unter dem 22.7.2013 beantragte er bei der Beklagten die Übermittlung der Leistungen an seinen „derzeitigen Wohnsitz“. Zur Begründung berief er sich auf § 47 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und machte geltend, er habe zur-zeit kein eigenes Konto.
Am 20.3.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Der Beklagte hat vorgetragen: Dem Kläger fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieser habe zuletzt am 31.1.2014 seine Auszahlungsstelle aufgesucht, um Leistungen entgegenzunehmen, sei jedoch nach fünf Minuten wieder verschwunden.
Durch Urteil vom 11.7.2014 hat das Sozialgericht (SG) Mainz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgef...