Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Neuregelung nach Nr 40100 EBM-Ä 2008 durch Partner des Bundesmantelvertrages zum 1.4.2009 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht
Orientierungssatz
Die Einschränkung der Abrechenbarkeit der Gebührenordnungsposition 40100 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä 2008) in der Anmerkung zur Leistungslegende, die denselben Rang wie diese hat (vgl BSG vom 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R = SozR 4-2500 § 87 Nr 28 juris-RdNr 14) zum 1.4.2009 durch die Partner des Bundesmantelvertrags ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot iS von Art 3 Abs 1 GG und die Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 Abs 1 GG vor. Des Weiteren wird dadurch der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht verletzt.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.04.2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind sachlich-rechnerische Korrekturen der vertragsärztlichen Abrechnungen des Klägers in den Quartalen 2/2009 bis 4/2009 betreffend die Streichung der Kostenpauschale nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 40100 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM-Ä).
Der Kläger nimmt als Arzt für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung teil. In den Honorarabrechnungen der streitigen Quartale setzte er u.a. in Fällen der Weiterverweisung (ganz oder teilweise) des Laborauftrags von ihm als annehmen...