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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.06.2015 - L 5 KR 258/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Vergütungsanspruch für einen stationären Krankenhausaufenthalt. Wirksamkeit und Verfassungsmäßigkeit der Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma. Anforderungen an einen Leitungslehrgang. Weiterbildung zum Leiter einer Pflege- oder Funktionseinheit im Gesundheitswesen

 

Orientierungssatz

1. Die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma - Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma QBAA-RL (juris: QBAARL) geregelten zwingenden Qualitätsvorgaben sind wirksam und verletzen die betroffenen Krankenhäuser nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs 1 GG, wenn sie Träger dieses Grundrechts sind (vgl BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 15/13 R = SozR 4-2500 § 137 Nr 4).

2. Unter Berücksichtigung des Zwecks der QBAA-RL, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Versorgung von Patienten mit Bauchaortenaneurysma zu sichern und eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten zu gewährleisten und zu verbessern (vgl § 2 QBAA-RL), müssen auch die personellen und fachlichen Anforderungen des § 4 Abs 3 QBAA-RL einem gewissen Standard unterliegen. Vor diesem Hintergrund und Zweck der Richtlinie kann nicht jeder von einem Weiterbildungsträger selbstständig konzipierte Lehrgang als "Leitungslehrgang" im Sinne der QBAA-RL ausreichend sein (hier: Teilnahme an einem modularen Führungskurs über lediglich 268 Stunden in einem Weiterbildungszentrum des Betreibers eines Krankenhauses).

 

Normenkette

SGB V § 137 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 109 Abs. 4 S. 3, § 39; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.04.2016; Aktenzeichen B 1 KR 28/15 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung ...

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