Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12.12.1994 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für stillgelegte landwirtschaftliche Nutzflächen Beiträge zu entrichten hat.
Der Kläger, der als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert war, hat 1988 seinen landwirtschaftlichen Betrieb stillgelegt. Mit Bescheid vom 22.5.1989 wurde ihm aufgrund der Stillegung für die Dauer von fünf Jahren nach der Verwaltungsvorschrift über die „Förderung der Stillegung von Ackerflächen” des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz eine jährliche Zuwendung in Höhe von 50.762,64 DM ab dem 20.9.1988 bis zum 20.9.1993 bewilligt.
Auf den stillgelegten Ackerlandflächen (49,8183 ha) wurden keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten mehr verrichtet. Das aufgewachsene Gras wurde von selbständigen Lohnunternehmen bzw selbständigen Landwirten gegen Entlohnung gemulcht. Auch nach der Zeit der Stillegung wurden die Flächen durch den Kläger nicht mehr bewirtschaftet.
Mit Bescheid vom 12.3.1992 stellte die Beklagte fest, als Beitragsumlage für das Jahr 1991 sei ein Betrag von 1.389,50 DM zu zahlen. Dabei wurde Acker- bzw Grünland in einer Größe von 49,3186 ha und Wald in einer Größe von 2,8410 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung einer noch zu zahlenden Beitragsumlage vor 1991 in Höhe von 28,20 DM wurde ein Gesamtbetrag von 1.417,70 DM errechnet.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Telefax vom 17.4.1992 Widerspruch ein. Eine Beitragspflicht bei d...