Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Anerkennung es Ausnahmefalls
Orientierungssatz
1. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs - jedenfalls bis zur Neuregelung durch das TSVG - ist es erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf des vorangegangenen Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgesellt wird (vgl BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R = BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8 RdNr 20 mwN).
2. Für die Anerkennung eines Ausnahmefalles ist es insbesondere notwendig, dass der Versicherte innerhalb des maßgeblichen zeitlichen Rahmens der zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Vertragsarzt zu dem Zweck aufgesucht hat, für die Weitergewährung von Krankengeld eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung zu erlangen und dass dazu ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat (vgl BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R aaO RdNr 26).
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.11.2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 05.04.2016 bis zum 06.09.2016 hat.
Die 1957 geborene, bei der Beklagten in der Beschäftigtenversicherung krankenversicherte Klägerin war ab dem 25.06.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 08.09.2015 ab 06.08.2015 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 57,47 € (brutto); im Bescheid heißt es u.a.:
Voraussetzung für die Krankengeldzahlung ist der ...