Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillig versicherter Selbstständiger. rückwirkende Änderung der Beitragsbemessung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides
Orientierungssatz
Eine Krankenkasse ist berechtigt, einen mit Widerrufsvorbehalt versehenen Einstufungsbescheid nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei einem freiwillig versicherten Selbstständigen wegen fehlenden Nachweises der konkreten Einkommensverhältnisse aufzuheben und über die Höhe der Beiträge nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides rückwirkend erneut zu entscheiden. Dem steht die Regelung des § 240 Abs 4 S 3 SGB 5 nicht entgegen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 27.05.2003 - S 4 KR 23/02 - wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine rückwirkende Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Der Kläger war ab 01.01.1999 als hauptberuflich selbständiger Rechtsanwalt bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.
Im Rahmen der Prüfung seiner Einkommensverhältnisse durch die Beklagte teilte er unter dem 16.11.1999 mit, da er erst seit 01.01.1999 selbständig sei, liege ihm noch kein Steuerbescheid vor. Er schätze seine regelmäßigen monatlichen Einnahmen auf 2.500,00 DM.
Daraufhin stufte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 17.11.1999 nach der Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrenze in die Beitragsstufe VK F11 0 01 ein. Der Bescheid erging unter Vorbehalt, da die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit noch nicht durch einen Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen waren. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Vorlage des entsprechenden Einkomme...