Leitsatz (amtlich)
1. Verbindet ein Versicherter mit seinem Antrag auf Altersruhegeld nach AVG § 25 Abs 5 (= RVO § 1248 Abs 5) den Antrag, nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 (= ArVNG Art 2 § 51a Abs 2) die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für sämtliche beitragslosen Zeiten zuzulassen, darf sich der Versicherungsträger nicht damit begnügen, die Nachentrichtungsberechtigung zu prüfen, sondern muß im Rahmen des Rentenverfahrens auf offensichtliche Nachteile der geplanten Nachentrichtung hinweisen und günstigere Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen.
2. Verletzt der Versicherungsträger die ihm obliegende Betreuungspflicht, so ist dies bei der Entscheidung über den Rentenanspruch zugunsten des Versicherten selbst dann zu berücksichtigen, wenn der Bescheid über die Nachentrichtung unanfechtbar und damit die Wahl der Beitragszahl und Beitragsklasse wirksam geworden sind.
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 15.10.1976; Aktenzeichen S 3 A 28/76) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird daß Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15. Oktober 1976 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1964 nachentrichteten freiwilligen Beiträge so umzubuchen, daß sich das für den Kläger günstigste Altersruhegeld ergibt, und dieses unter Abänderung des Rentenbescheides vom 12. Januar 1976 ab 1. Dezember 1975 entsprechend neu festzustellen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der im … 1910 geborene Kläger war Angestellter der Allianz-Versicherungs-AG. Am 16. Oktober 1975 beantragte er beim Versicherungsamt der Stadt Koblenz, ihm Rente für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, aus der Angestelltenversicherung zu zahlen. Er gab an, ...