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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.11.2006 - L 4 VJ 2/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Impfschadensrecht. Impfung mit einem nicht mehr empfohlenen Impfstoff gegen Poliomyelitis

 

Orientierungssatz

Kein Anspruch auf Anerkennung eines Impfschadens wenn die Impfung gegen Poliomyelitis mit einem nicht mehr empfohlenen Impfstoff erfolgt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.10.2008; Aktenzeichen B 9/9a VJ 1/07 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Impfschadensfolgen und die Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Der 1978 geborene Kläger wurde am 15.12.1998 von dem Praktischen Arzt Dr. D mit dem oralen Impfstoff Polio-Sabin-S gegen Polio, Tetanus und Diphtherie geimpft. Nachdem der Kläger bereits zuvor unter anderem von Dr. D wegen reaktiver Depression, vegetativer Dystonie, psychischer Dekompensation und Angststörung behandelt worden war, begab er sich am 05.01.1999 erneut in Behandlung des Dr. D wegen akuter optische und akustischer Halluzinationen mit psychotischen Entgleisungen. Dr. D wies den Kläger in das Psychiatrische Krankenhaus St. V-Krankenhaus, K, ein, wo der Kläger bis 30.01.1999 wegen des Verdachtes auf hebephrene Psychose, organische Psychose bei enzephalographisch nachweisbarer erhöhter cerebraler Erregbarkeit mit linkstemporalem epileptogenem Fokus behandelt wurde.

Im Februar 2000 beantragte der Kläger bei dem Amt für soziale Angelegenheiten Mainz die Versorgung nach dem Impfschadensgesetz wegen Entwicklungsstörungen, die er auf die Impfung vom 15.12.1998 zurückführte.

Das Amt für soziale Angelegenheiten zog Behandlungsunterlagen des Klägers über die Behandlungen im St. V-Krankenhaus seit 1999 bei, holte eine Auskunft der AOK W sowie einen Befundbericht des Dr. D ein und zog Behandlungsunterlagen über den Kläger des Krankenhauses L, der R-M-Fachklinik, A, sowie der Neu...

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