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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.12.1988 - L 3 U 122/87

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 10.06.1987; Aktenzeichen S 10 U 218/86)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.06.1987 wird Zurückgewiesen.

2. Auch im Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt, seine Verletzungen bei einem Fußballspiel als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Der 1947 geborene Kläger, von Beruf Einscheler, gehört seit 1975 der Freiwilligen Feuerwehr M.-N. An und ist seit 1982 Mitglied der Fußballmannschaft der Feuerwehr.

Am 17.8.1985 nahm er im Rahmen eines Dorffestes in M.-N. Mit der Fußballmannschaft des Löschzuges der Feuerwehr an einem Fußballturnier teil. Das Fußballturnier wurde vom Schützenverein N. Ausgerichtet. Teilnehmer waren alle Ortsvereine. Nach Angaben der Stadtverwaltung Mayen hat der Löschzug M.-N. 16 Mitglieder und 5 Mitglieder in der Altersabteilung, die Fußballmannschaft besteht aus 11 Mitgliedern davon.

Die aus jeweils zweimal 5 Spielern gebildeten Mannschaften spielten beim Dorffest mehrmals je zweimal 5 Minuten, wobei die Spieler ausgewechselt werden konnten. In seinem fünften Spiel zog sich der Kläger nach Dr. N. und Dr. P. eine Distorsion des rechten Kniegelenks zu mit Innenbandruptur und Ruptur des vorderen Kreuzbandes.

Am 12.9.1985 wurde der Unfall dem Beklagten angezeigt und darauf hingewiesen, daß des Fußballsplel für dem Kläger angeordnet gewesen sei (Schreiben der Stadtverwaltung Mayen vom 14.10.1985).

Mit Bescheid vom 21.2.1986 und auf den Widerspruch des Klägers vom 14.3.1986 mit Wideripruchsbescheid vom 8.8.1986 lehnte der Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 17.8.1985 als Arbeitsunfall ab, weil das Fußballspiel weder eine Betriebssportveranstaltung noch eine versicherte Gemeinschaftsverans...

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