nicht-rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
zuständige Berufsgenossenschaft. Überweisung an die …. ursprüngliche Rechtswidrigkeit. wesentliche Änderung
Leitsatz (amtlich)
Auch nach Inkrafttreten der ff 44 ff. SGB X ergeben sich die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Mitgliedsbetriebes an eine andere Berufsgenossenschaft – weil die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis von Anfang an unrichtig war oder sich nachträglich die Verhältnisse wesentlich geändert haben – weiter aus den §§ 664 Abs. 3 und 667 Abs. 1 RVO. Diese Regelungen gehen den §§ 44 Abs. 2, 48 Abs. 1 SGB X vor. § 664 Abs. 3 RVO ist über seinen Wortlaut hinaus weiterhin so auszulegen, daß die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis von Anfang an nicht nur unrichtig, vielmehr offensichtlich unrichtig gewesen sein muß. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Katasterstetigkeit.
Normenkette
SGB X § 44 Abs. 2, § 48 Abs. 1; RVO § 664 Abs. 3, § 667 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 16.11.1982; Aktenzeichen S 10 U 88/80) |
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16. November 1982 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin will als Mitgliedsbetrieb der Beklagten zu der beigeladenen Holz-Berufsgenossenschaft überwiesen werden.
Im Jahre 1937 ist von der Beklagten die Zimmerei J. G. in das Betriebsverzeichnis aufgenommen worden. Seit den fünfziger Jahren fertigte die Firma in maschinellem Betrieb Wochenendhäuser aus Holz. Im Jahre 1951 wurde der Betrieb von dem Sohn H. G. übernommen. Im Jahre 1967 wandelte dieser die Firma in eine Kommanditgesellschaft um, sie wurde entsprechend im Zentralhandelsregister eingetragen. Gegenüber der Beklagten gab die Klägerin in einer angeforderten Betriebsbes...