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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.10.2015 - L 6 AS 432/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Berufung gem § 144 Abs 1 S 1 SGG. Wert des Beschwerdegegenstandes. Rechtsstreit über Wirksamkeit einer Klagerücknahme nach § 102 Abs 1 S 2 SGG

 

Leitsatz (amtlich)

Gegenstand des auf Fortsetzung infolge einer Klagerücknahme gem § 102 Abs 1 S 2 SGG beendeten Verfahrens ist das ursprünglich mit der Klage verfolgte Begehren.

 

Orientierungssatz

1. Der Streit um die Fortsetzung eines gemäß § 102 Abs 1 S 2 SGG beendeten Verfahrens stellt lediglich eine Zwischenstreit dar, der nicht den Streitgegenstand bestimmt.

2. Die Berufungsbeschränkung stellt auch im Falle der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme keine unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes dar.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 S. 1, § 102 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.07.2014 wird verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum Oktober 2012 teilweise aufgehoben wurde und ob der diesbezügliche Rechtsstreit (Verfahren S 2 AS 72/13) vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) durch Klagerücknahme beendet ist.

Mit an die Klägerin adressiertem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.12.2012 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Oktober 2012 teilweise in Höhe von 90,76 Euro auf und forderte diesen Betrag von der Klägerin zurück. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013). Prozesskostenhilfe für die am 23.01.2013 erhobene Klage wurde mit B...

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