Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Berufungsgerichts an falsche Rechtswegentscheidung. Keine Befreiung von der Pflicht zur Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebsarztes
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine erstinstanzliche Zulassung eines falschen Rechtswegs ist auch dann bindend, wenn das erstinstanzliche Gericht nicht durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat, sondern im Urteil – ohne nähere Prüfung – von der Zulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen ist, sofern dies in der ersten Instanz von keinem Beteiligten gerügt worden ist.
2. Der Unfallversicherungsträger hat kein Ermessen, ob er Anordnungen über die Durchführung der Unfallverhütung trifft, sondern nur ein Auswahlermessen, welche Anordnungen er trifft. Dabei muss er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Der Unternehmer darf nicht auf eine bestimmte Art festgelegt werden, wie er die Verpflichtung zur Bestellung oder Verpflichtung eines Betriebsarztes erfüllt.
Normenkette
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1996-09-07; GVG § 17a Abs. 5; SGB VII § 17 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 24; ASiG § 2 Abs. 1 S. 1, § 3; UVV Betriebsärzte (VBG 123 Fassung: 1995-10-01) § 2 Abs. 1; UVV Allgemeine Vorschriften (VBG 1 Fassung: 2000-08-01) § 3 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 19.09.2001; Aktenzeichen S 9 U 289/00) |
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Koblenz vom 19.9.2001 wird zurückgewiesen.
2) Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Bestellung und Verpflichtung eines Betriebsarztes.
Die Klägerin betreibt einen Bimsbetrieb. Sie handelt mit Zement und zementähnlichen Baustoffen.
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