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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.08.2010 - L 4 R 40/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. selbstständiger Lehrer. Beschäftigung von Arbeitnehmern einer Gesellschaft

 

Orientierungssatz

1. Der Gesetzgeber hat die Schutzbedürftigkeit der in § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 genannten Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise sachgerecht davon abhängig gemacht, dass kein Arbeitnehmer beschäftigt wird (vgl BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 5/03 R = SozR 4-2600 § 231 Nr 1).

2. Die Regelung in § 2 S 4 Nr 3 SGB 6 ist im Wege der teleologischen Reduktion unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 dahingehend auszulegen, dass für den Gesellschafter nur solche Arbeitnehmer der Gesellschaft zu berücksichtigen sind, deren Arbeitsentgelt auf die Gesellschafter aufgeteilt, zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers führt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen B 12 R 7/10 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.12.2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Frage nach der Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Zeit vom 23.04.2002 bis zum 31.12.2004 umstritten.

Der 1972 geborene Kläger ist gelernter Energieelektroniker "Betriebstechnik". Zum 23.04.2002 meldete er bei der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde ein Gewerbe "Schulung und Programmierung; Dozententätigkeit" an, wobei er die Anzahl der voraussichtlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit "0" angab. Gegenüber der Beklagten führte er im Rahmen eines Fragebogens vom 02.09.2002 zur Feststellung der...

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