Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. Syndikuspatentanwältin. Leiterin der Patentabteilung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in Hessen. Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Versorgungskammer für Rechtsanwälte und Steuerberater aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit als Patentanwältin mit Kanzleisitz in Bayern
Orientierungssatz
Zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einer selbstständig tätigen Patentanwältin mit Kanzleisitz in Bayern, aufgrund dessen sie Pflichtmitglied in der Bayerischen Versorgungskammer für Rechtsanwälte und Steuerberater ist, für eine Tätigkeit als zugelassene Syndikuspatentanwältin (Leiterin der Patentabteilung) bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in Hessen.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.09.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als angestellte Patentanwältin (Leiterin der Patentabteilung) bei der in D. ansässigen Beigeladenen ab dem 01.04.2012.
Die 1966 geborene Klägerin ist Dipl.-Ing und seit dem 01.05.2005 zugelassene Patentanwältin und als solche kraft Gesetzes (§ 53 Patentanwaltsordnung - PAO -) Pflichtmitglied in der in M ansässigen Patentanwaltskammer. Eine Pflichtmitgliedschaft für Patentanwälte in der Patentanwaltskammer bestand bereits vor dem 01.01.1995.
Vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2007 war die Klägerin als angestellte Patentanwältin bei der G. H. in H. (NRW) als Leiterin der Patentab...