Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Beiziehung eines Sachverständigengutachtens. Widerruf des Einverständnisses des Klägers zum Gutachten. Verwertbarkeit des Gutachtens. Schwerbehindertenrecht. GdB-Feststellung. Folgen einer Lyme-Borreliose. Schmerzen und allgemeine Schwäche. Mitberücksichtigung im Funktionssystem Psyche. Funktionseinschränkungen. Nachteilsausgleich „RF”
Orientierungssatz
1. Widerruft der Kläger während des sozialgerichtlichen Verfahrens (hier zur Feststellung des Grads der Behinderung) sein Einverständnis zur Beiziehung eines bereits in den Prozess eingeführten Gutachtens, führt dies nicht dazu, dass das Gutachten im Prozess nicht weiter verwertet werden kann (vgl OLG München vom 16.5.2013 - 1 U 4156/12 = GesR 2013, 471).
2. Die mit den (hier als Folgen einer Lyme-Borreliose geltend gemachten) Diagnosen "Polyarthritis mit wechselnder Lokalisation", "Polyneuropathie", "chronische Monarthritis", "Encephalomyelitis" sowie "periphere Neuropathie" einhergehenden Beeinträchtigungen - Schmerzen und (allgemeine) Schwäche - sind bei der Bewertung der dem Funktionssystem Psyche zugeordneten Behinderung berücksichtigt.
3. Zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach Teil B Nr 3.7 (Psyche) und Teil B Nr 18.9 (Wirbelsäulenschäden) der in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Normenkette
SGB IX § 69 Abs. 1, 3-4, § 2 Abs. 1; BVG § 30 Abs. 1, 16; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 13.09.2012 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Be...