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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.09.1981 - L 5 K 50/80

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Entscheidungsstichwort (Thema)

unzulässige Berufung. Berufungsausschluß. Leistungsbegriff. Sozialleistung. Ersatzleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Schadensersatz, den ein Versicherungsträger vom Versicherten wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fordert, stellt eine einmalige Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1, §§ 149-150

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 01.12.1980; Aktenzeichen S 9 K 22/80)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.03.1983; Aktenzeichen 8 RK 33/81)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 1. Dezember 1980 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Mitglied der Klägerin. Laut Attest des Arztes Dr. H. vom 13. Juni 1977 erlitt er bei einer Auseinandersetzung eine schmerzhafte Schwellung über dem linken Augenlid. Aufgrund seiner Angaben nahm die Beklagte den Schädiger auf Schadensersatz in Höhe einer Pauschale von 60,– DM für von ihr erbrachte Leistungen in Anspruch. Durch Urteil vom 9. November 1978 – C 486/78 – wies das Amtsgericht (AG) Frankenthal die Klage ab, weil die behauptete Verletzung durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Daraufhin verklagte die Klägerin den Beklagten auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten in Höhe von 398,48 DM. Das AG Frankenthal wies die Klage durch Urteil vom 27. September 1979 – C 339/79 – als unzulässig ab, weil der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei.

Mit ihrer am 14. Dezember 1979 beim Sozialgericht (SG) eingegangenen Klage hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe ihr gegenüber ...

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