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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.06.2020 - L 4 VJ 1/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Berufsschadensausgleich. Durchschnittseinkommen in besonderen Fällen. fehlende Bekanntmachung. keine Übernahme von verwaltungsintern vorgegebenen Werten. Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des Vergleichseinkommens durch die zuständige Versorgungsbehörde. rückwirkende Anpassung des Durchschnittseinkommens bei rückwirkender Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten. gleicher Erhöhungszeitpunkt

 

Orientierungssatz

1. Sind die Werte des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen nach § 4 BSchAV nicht gemäß § 30 Abs 5 S 6 BVG bekannt gemacht, sondern lediglich verwaltungsintern von anderer Stelle vorgegeben worden, können diese Werte nicht gemäß § 4 Abs 1 S 3 BSchAV bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens berücksichtigt werden. Vielmehr hat die zuständige Behörde das maßgebende Vergleichseinkommen dann im konkreten Einzelfall eigenständig zu errechnen.

2. Wird die Besoldung der Bundesbeamten rückwirkend erhöht (hier durch BBVAnpG 2016/2017), so muss auch die hieran anknüpfende Erhöhung der Durchschnittseinkommen in besonderen Fällen nach § 4 Abs 1 S 1 iVm S 2 BSchAV rückwirkend zum Zeitpunkt der Besoldungserhöhung erfolgen (hier zum 1.3.2016).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.2021; Aktenzeichen B 9 V 2/20 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30.11.2018 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 01.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2017 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Berechnung des Berufsschadensausgleichs des Klägers für die Zeit vom 01.03.2016 bis 30.06.2017 ein höheres Vergleichseinkommen nach dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A13 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz entsprechend der für diesen Zeitraum durch das BBVAnpG 2016/2017 vorgenommenen Anhebung der Bezüge zugrunde zu legen.

2. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Berufsschadensausgleichs nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Bei dem 1958 geborenen Kläger sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit (i.V.m.) dem BVG als Schädigungsfolgen anerkannt:

„Restfolgen einer Lähmung beider Beine nach Polioschutzimpfung, Skoliose der Wirbelsäule, Postpoliosyndrom, psychische Beeinträchtigung“.

Der Kläger bezieht seit dem 01.10.2003 Versorgungsleistungen nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 80 (Bescheid vom 29.09.2004).

Im Mai 2015 beantragte der Kläger (Landesoberamtsrat - Besoldungsgruppe A13, Stufe 12 Bundesbesoldungsordnung des ÜBesG NRW) die Gewährung von Berufsschadensausgleich. Zur Begründung machte er geltend, schädigungsbedingt habe er seine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden auf 33 Stunden reduziert. Durch die Kürzung sei ihm ein nicht unerheblicher Einkommensverlust entstanden. Des Weiteren beantragte er die Erhöhung des schädigungsbedingten GdS wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins gemäß § 30 Abs. 2 BVG.

Mit Bescheid vom 13.01.2016 lehnte der Beklagte die Höherbewertung des GdS gemäß § 30 Abs. 2 BVG ab und gewährte dem Kläger ab dem 01.05.2015 Berufsschadensausgleich. Zur Ermittlung des Vergleichseinkommens für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs legte der Beklagte im Berechnungsbescheid vom 25.01.2016 ein Durchschnittseinkommen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) - zugrunde.

Mit Bescheiden vom 25.01.2016, 04.07.2016 und 18.08.2016 erfolgten Anpassungen des Berufsschadensausgleichs mit Wirkung ab dem 01.07.2015, 01.07.2016 und ab dem 01.08.2016. Eine Erhöhung der nach § 4 BSchAV zu ermittelnden Vergleichseinkommen erfolgte ab dem 01.07.2016 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht. Auf Nachfrage teilte das BMAS dem Beklagten mit, eine Erhöhung sei bewusst nicht erfolgt.

Durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017) vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2570) wurde die Besoldung der Bundesbeamten ab 01.03.2016 um 2,2 v. H. und ab 01.02.2017 um weitere 2,35 v. H. erhöht.

Am 04.01.2017 beantragte der Kläger, das Vergleichseinkommen nach § 4 BSchAV entsprechend den tatsächlich erfolgten Besoldungsanpassungen  für Bundesbeamte rückwirkend zum 01.03.2016 in Höhe von 2,2 v.H. und ab dem 01.02.2017 in Höhe von 2,35 v.H. neu zu ermitteln. Mit Bescheiden vom 01.03.2017 (Neuberechnung ab dem 01.01.2017) und 20.06.2017 (Neuberechnung ab dem 01.07.2017) berechnete der Beklagte den Berufsschadensausgleich wie bisher unter Berücksichtigung des § 4 BSchAV.

Mit Bescheid vom 01.08.2017 stellte der Beklagte die Versorgungsbezüge ab dem 01.04.2017 bis 30.06.2017 neu fest und lehnte den Antrag des Klägers, der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ab dem 01.07.2016 ein...

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