Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziales Entschädigungsrecht. Berufsschadensausgleich. Durchschnittseinkommen in besonderen Fällen. fehlende Bekanntmachung. keine Übernahme von verwaltungsintern vorgegebenen Werten. Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des Vergleichseinkommens durch die zuständige Versorgungsbehörde. rückwirkende Anpassung des Durchschnittseinkommens bei rückwirkender Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten. gleicher Erhöhungszeitpunkt
Orientierungssatz
1. Sind die Werte des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen nach § 4 BSchAV nicht gemäß § 30 Abs 5 S 6 BVG bekannt gemacht, sondern lediglich verwaltungsintern von anderer Stelle vorgegeben worden, können diese Werte nicht gemäß § 4 Abs 1 S 3 BSchAV bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens berücksichtigt werden. Vielmehr hat die zuständige Behörde das maßgebende Vergleichseinkommen dann im konkreten Einzelfall eigenständig zu errechnen.
2. Wird die Besoldung der Bundesbeamten rückwirkend erhöht (hier durch BBVAnpG 2016/2017), so muss auch die hieran anknüpfende Erhöhung der Durchschnittseinkommen in besonderen Fällen nach § 4 Abs 1 S 1 iVm S 2 BSchAV rückwirkend zum Zeitpunkt der Besoldungserhöhung erfolgen (hier zum 1.3.2016).
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30.11.2018 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 01.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2017 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Berechnung des Berufsschadensausgleichs des Klägers für die Zeit vom 01.03.2016 bis 30.06.2017 ein höheres Vergleichseinkommen nach dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A13 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesold...