Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Berechnung. Bemessungsgrundlage. nichtselbstständige Arbeit. vorgeburtliches Einkommen. quartalsweise berechnete und monatlich ausgezahlte Provisionen. sonstige Bezüge. laufender Arbeitslohn. Angabe auf Verdienstbescheinigung
Orientierungssatz
Die Regelung des § 2 Abs 7 S 2 BEEG idF vom 9.12.2010, wonach im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen nicht berücksichtigt werden, ist nicht so zu verstehen, dass es hierbei allein auf die konkrete Behandlung durch den jeweiligen Arbeitgeber ankäme und somit auch eine offensichtlich fehlerhafte Handlungsweise bzw rechtliche Bewertung (hier von quartalsweise berechneten und monatlich ausgezahlten Provisionen) für Verwaltung und Gerichte bindend wäre (so auch LSG Mainz vom 21.2.2013 - L 5 EG 6/12).
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.4.2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2011 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld für die Zeit vom 7.2.2011 bis zum 6.1.2012 von 2.552,60 € zu zahlen.
2. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Elterngeld für den Zeitraum vom 7.2.2011 bis zum 6.1.2012.
Die 1977 geborene Klägerin, von Beruf Vertriebsbeauftragte im Außendienst, beantragte im Februar 2011 bei dem Beklagten Elterngeld für ihre am 7.1.2011 geborene Tochter D M . Die von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnungen über ihr Einkommen vor der Geburt enthielten Provisionszahlungen (Umsatzbeteiligungen), die im Lohns...