Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 08.06.1995; Aktenzeichen S 3 U 225/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 8.6.1995 sowie der Bescheid des Beklagten vom 26.4.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.1993 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen seines Wegeunfalls vom 13.9.1992 zu gewähren.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger bei seinem Verkehrsunfall vom 13.9.1992 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der 1954 geborene Kläger ist Jurist und hauptberuflich Assessor beim Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner (VdK) in T. Ehrenamtlich übte er zum Unfallzeitpunkt die Tätigkeit des 3. Beigeordneten der Verbandsgemeinde Sch. aus.
Am 13.9.1992 (Sonntag) stieß der Kläger auf der Fahrt von F. nach Sch. (ca. 7 km), die er zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Schwägerin, deren Tochter und einer Bekannten unternahm, gegen 14.45 Uhr mit einem anderen Fahrzeug zusammen, wobei er schwere Verletzungen davontrug. Er wollte zum Heimat-, Wein- und Erntedankfest fahren, das jährlich von der Stadt Sch. organisiert wird. Dort fand am Unfalltag um 14 Uhr ein großer Festumzug und danach um 15.30 Uhr ein „bunter Nachmittag” bei Kaffee und Kuchen in der S. A. Halle mit anschließender Unterhaltung mit der Stadtkapelle H. statt.
Der Kläger wurde im Auftrag des Beklagten zu den Umständen des Besuchs des Heimat-, Wein- und Erntedankfestes befragt. Er erklärte ua: Der offizielle Teil der Veranstaltung in Sch....