Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 04.06.1980; Aktenzeichen S 2 Ka 10/80) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
2) Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtliche, Kosten des zweiten Rechtszugs zu erstatten.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung streiten die Beteiligten weiterhin um den teilweisen Widerruf der Beteiligung des Klägers an der kassenärztlichen Versorgung auf dem Gebiet der inneren Medizin.
Der 1920 geborene Kläger war nach dem medizinischen Staatsexamen praktisch ohne Unterbrechungen in größeren Kliniken tätigt Bis Oktober 1947 als Pflichtassistent und Assistent in der Universitätskinderklinik L. danach bis Mitte Juni 1962 als Assistent bzw. als Oberarzt im E.-Stift in D.. Seine Anerkennung als Facharzt für innere Medizin erhielt er im Juni 1957. Seit Mitte Juli 1962 ist er Chefarzt der Medizinischen Abteilung des E. … krankenhauses in S.. Als solcher wurde er durch Beschlüsse des Zulassungsausschusses und der Beteiligungskommission vom 25. Juli 1962 ohne besondere Einschränkungen an der kassenärztlichen und Vertrags ärztlichen Versorgung beteiligt.
Mit, Bescheid vom 11. Juli 1979 widerrief der Zulassungsausschuß jedoch die Beteiligung des Klägers mit Ausnahme folgender Leistungen:
Gastroenteroskopische Leistungen und Herzschrittmacherkontrollen, Überweisungen durch niedergelassene Internisten, medizinische Betreuung der Diakonissinnen des Diakonissen-Mutterhauses, Überweisungen der beteiligten Chefärzte des …krankenhauses S. im Rahmen der Beteiligung dieser Ärzte.
Zur Begründung heißt es darin, die Voraussetzungen, die zur Beteiligung des Klägers geführt hätten, lägen nicht mehr vor, da in...