Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. fremdwirtschaftliches Interesse. eigenwirtschaftliches Interesse. Grippeschutzimpfung. Impfangebot des Arbeitgebers. keine Vertragspflicht. Gastronomieleiter
Orientierungssatz
Die Teilnahme eines Beschäftigten an einer vom Arbeitgeber angebotenen freiwilligen Grippeschutzimpfung steht nicht in einem rechtlich wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (hier: als Gastronomieleiter).
Nachgehend
BSG (Urteil vom 27.06.2024; Aktenzeichen B 2 U 3/22 R)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.07.2020 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei einer Impfung um einen Arbeitsunfall handelt.
Der am XXX geborene Kläger ist gelernter Koch mit abgeschlossener Meisterprüfung. Seit dem Jahr 2018 bezieht er eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung.
Beruflich war der Kläger bei der M.P.M.-, B. - und S. GmbH, einem Tochterunternehmen der M.-G., Dienstleister für Unternehmen aus der Gesundheitsbranche und Rechtsvorgänger der heutigen M.S. GmbH, als Gastronomieleiter tätig. Die GmbH betrieb die Küche des M. in C.
Mit Schreiben vom 23.09.2009 bat die Verwaltung des M.C. die Abteilungsleiter des Hauses und aller mit ihm verbundenen Unternehmen, darunter der M. GmbH, Mitarbeiter zu melden, die beabsichtigten, an einer Schutzimpfung gegen Influenza A (H1N1 - Schweinegrippe) teilzunehmen. Der Impfstoff werde vom Gesundheitsamt kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme sei freiwillig. Grundsätzlich stehe es jedem Mitarbeiter frei, sich auch vom Ha...