Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Anspruch auf Erstattung von Vorverfahrenskosten gem § 63 SGB 10 gegenüber dem Grundsicherungsträger. kein Erlöschen durch Aufrechnung mangels Aufrechnungslage. Befreiungsanspruch. fehlende Gleichartigkeit. kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Vor Umwandlung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB 10 in einen Zahlungsanspruch scheitert eine Aufrechnung des Jobcenters mit eigenen Zahlungsansprüchen an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen.
2. Die Entstehung der gegenseitigen Forderungen aufgrund des Sozialleistungsverhältnisses begründet noch kein Zurückbehaltungsrecht.
Normenkette
SGB I §§ 51-52; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; BerGH § 9 S. 2; BGB § 249 Abs. 1, §§ 257, 273, 387, 389
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 20. September 2012 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die Kläger von dem Vergütungsanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 208,68 € aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung Nr. 0083.12 vom 19. Mai 2012 freizustellen.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, die Kläger von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwältin freizustellen.
Die verheirateten Kläger beziehen zusammen mit ihren Kindern seit dem Jahr 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02. Februar 2010 forderte der Beklagte von der Klägerin zu 1. die Erstattung von Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 462,82 €. Gegenüber dem Kläger zu 2. setzte der Beklagte mit bestands...