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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.05.2002 - L 2 LW 6/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Beitragserstattungsanspruch für Zeiten vor dem 1.1.1995

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht ein Beitragserstattungsanspruch nach § 117 Abs 2 ALG nicht, weil nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war, kommt auch ein Anspruch auf hälftige Beitragserstattung nach § 75 Nr 1 ALG nicht in Betracht (Abweichung vom Urteil des 5. Senats des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.8.1999 - L 5 Lw 5/98 = EzS 60/124).

 

Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen S 2 LW 36/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen B 10 LW 15/02 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.12.2001 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern des verstorbenen J. H. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zu zahlen ist, hilfsweise Beiträge zu erstatten sind.

Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des 1934 geborenen und am … 1999 verstorbenen J. H. (H) Dieser war in der Zeit vom 1.3.1972 bis zum 31.1.1982 Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Alterskasse der Rheinischen Landwirtschaft. Durch Bescheid vom 6.5.1987 stellte diese das Ende der Mitgliedschaft am 31.1.1982 fest, da H kein landwirtschaftlicher Unternehmer mehr sei. Zugleich wurde H darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Möglichkeit der Weiterversicherung nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) Gebrauch gemacht werden könne, was H nicht tat.

Im Februar 1998 beantragte H bei der Beklagten eine Rente wegen EU. Die Beklagte lehnte diese durch Bescheid vom 13.10.1998 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) seien nicht erfüllt. Beitragszeiten vor dem 1.1.1995 würden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der EU anrechenbare Beitragszeiten ununterbrochen zurückgelegt habe. Daran fehle es bei H, da für ihn nur in der Zeit vom 1.3.1972 bis zum 31.1.1982 Beiträge zur Alterskasse gezahlt worden seien und er von der Möglichkeit einer Beitragsweiterentrichtung nach § 27 GAL keinen Gebrauch gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid legte H Widerspruch ein. Er trug außerdem vor, für den Fall, dass er keinen Anspruch auf eine Rente wegen EU habe, werde weiter beantragt, die von ihm eingezahlten Beiträge zu erstatten. Er sei über die Möglichkeit einer Beitragserstattung nicht informiert gewesen. Die Beklagte sei zu einer entsprechenden Beratung verpflichtet gewesen, nachdem er fast 10 Jahre Beiträge gezahlt habe.

Mit Schreiben vom Februar 1999 erklärte die Beklagte H: Nach § 117 Abs. 2 ALG würden Beiträge für Zeiten vor dem 1.1.1995 nicht erstattet, sofern am 31.12.1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt worden seien und nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen gewesen sei. Da H nicht für 180 Monate Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte aufweisen könne, scheide eine Beitragserstattung aus.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.1999 zurückgewiesen. Darin hieß es ua: H habe keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung; insoweit werde auf die Ausführungen im Schreiben vom Februar 1999 verwiesen.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) hat H sein Begehren weiterverfolgt. Nach seinem Tode haben die Kläger als seine Rechtsnachfolger dieses aufrechterhalten.

Durch Urteil vom 11.12.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe die begehrte Rente wegen EU zutreffend nach § 90 Abs. 1 ALG abgelehnt, da H nicht mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der EU anrechenbare Beitragszeiten ununterbrochen zurückgelegt habe. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen der §§ 75, 117 ALG nicht erfüllt, weil H nicht wenigstens 180 Kalendermonate an Beiträgen habe aufweisen können. Ungeachtet der Frage, ob § 117 Abs. 2 ALG den Anwendungsbereich des § 75 ALG beschränke, könne auch aus dieser Norm keine Erstattungspflicht begründet werden. Obwohl H weniger als 15 Jahre Beiträge zur Alterskasse gezahlt habe, sei die Wartezeit von 15 Jahren überschritten, denn hierzu zählten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) gezahlt worden seien (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 ALG). Da H auch nach altem Recht (GAL) kein Erstattungsanspruch zugestanden habe, könne dahinstehen, ob und ggf zu welchem Zeitpunkt die Beklagte ihn über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Beitragserstattung hätte informieren müssen.

Gegen dieses ihm am 4.1.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.1.2002 beim SG Trier eingelegte Berufung der Kläger.

Die Kläger tragen vor: Sie ...

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