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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.05.2002 - L 2 LW 6/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Beitragserstattungsanspruch für Zeiten vor dem 1.1.1995

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht ein Beitragserstattungsanspruch nach § 117 Abs 2 ALG nicht, weil nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war, kommt auch ein Anspruch auf hälftige Beitragserstattung nach § 75 Nr 1 ALG nicht in Betracht (Abweichung vom Urteil des 5. Senats des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.8.1999 - L 5 Lw 5/98 = EzS 60/124).

 

Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen S 2 LW 36/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen B 10 LW 15/02 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.12.2001 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern des verstorbenen J. H. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zu zahlen ist, hilfsweise Beiträge zu erstatten sind.

Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des 1934 geborenen und am … 1999 verstorbenen J. H. (H) Dieser war in der Zeit vom 1.3.1972 bis zum 31.1.1982 Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Alterskasse der Rheinischen Landwirtschaft. Durch Bescheid vom 6.5.1987 stellte diese das Ende der Mitgliedschaft am 31.1.1982 fest, da H kein landwirtschaftlicher Unternehmer mehr sei. Zugleich wurde H darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen von der Möglichkeit der Weiterversicherung nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) Gebrauch gemacht werden könne, was H nicht tat.

Im Februar 1998 beantragte H bei der Beklagten eine Rente wegen EU. Die Beklagte lehnte diese durch Bescheid vom 13.10.1998 ab. Zur Begründung wurde ...

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